Sachspendenannahme

Achtung!

Wichtige Information zur Sachspendenannahme 2012:

Nächste Annahmetermine in der Lagerhalle Todtnau-Brandenberg:

Letzter Tag für Annahme von Sachspenden: Freitag, 13. April 2012!

Erneute Sachspendenannahme voraussichtlich nach den Sommerferien.

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Geänderte Satzung

vom 19.02.2011

§1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Hilfe für Osteuropa Todtnau Seelscheid" e. V.

Der Sitz des Vereins ist 79674 Todtnau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit sind mit dem Bescheid vom 08.09.1992 durch das Finanzamt Lörrach anerkannt.

§2 - Zweck des Vereins

Der Verein hat das Ziel, akut oder auch längerfristig Hilfstransporte und finanzielle Unterstützung hauptsächlich in osteuropäische Länder, die in Not geraten sind, durchzuführen bzw. zu leisten. Die Hilfsgüter sollen vornehmlich gezielt an soziale und gemeinnützige Adressen ausgeliefert werden, die den Vereinsmitgliedern bekannt sind und deren Seriosität überprüft wird.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 – Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und den Zwecken des Vereins dienen.

Für Jugendliche unter 18 Jahren muss die Einverständniserklärung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder diesen Beschluss durch Unterschrift bestätigen.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch a) Tod, b) Ausschluss, c) freiwilliger Austritt in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.

§4 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Generalversammlung

(2) Der Vorstand

§5 – Mitgliederrechte

a) Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

b) Teilnahme an allen Veranstaltungen.

c) Teilnahme an der Generalversammlung.

Der Verein unterscheidet nicht zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern.

§6 – Beitrag

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Aufnahme sowie mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bis zu einem anderen Beschluss der Mitgliederversammlung sind dies:

€ 10,23 Einzelbeitrag, € 15,34 Familienbeitrag, € 5,11 Lehrlinge, Schüler, Studenten und Wehrdienstleistende.

§7 - Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Mahnung, nicht ankommt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, binnen 30 Tagen ist die Berufung zulässig. Der Ausgeschlossene verliert sofort jeden Anspruch auf den Verein, bleibt jedoch für einen etwa zugefügten Schaden haftbar. Im Besitze befindliche, dem Verein gehörige Sachen sind sofort zurückzugeben.

§8 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden, von denen einer Mitglied der Zweigstelle Seelscheid sein soll, dem Schriftführer, dem Kassierer und drei Beisitzern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. Vorsitzende, und die beiden 2. Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB einzeln.

Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen und Vereinsversammlungen Protokoll. Er verfasst den Jahresbericht. Bei Verhinderung des Schriftführers vertritt ihn ein Vorstandsmitglied.

Der Kassierer führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Zahlungsanweisungen und Spendenbescheinigungen bedürfen der Unterschrift des 1. oder der beiden 2. Vorsitzenden.

§9 – Generalversammlung

a) Die Generalversammlung wird jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Für Mitglieder, die in der Gemeinde Todtnau wohnen, erfolgt die Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in der Todtnauer Nachrichten. Mitglieder, die nicht hier wohnen, sind schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt 7 Werktage. Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, diese kann auch von 30% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.

b) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

(1) Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.

(2) Die Genehmigung des Kassenberichts.

(3) Die Entlastung des Vorstandes.

(4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(6) Wahl des Vorstandes. Diese hat alle zwei Jahre zu erfolgen.

(7) Wünsche und Anträge.

(8) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre, stimmberechtigt alle über 16 Jahre. Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte.

d) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Die Wahl wird in der Regel per Akklamation, auf Verlangen eines Mitglieds jedoch geheim durchgeführt. Über die Generalversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§10 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der zur Generalversammlung erschienen Mitglieder.

§11 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mindestens 4 Wochen vorher erfolgen und in der Tagespresse bekanntgemacht werden. Die Auflösung ist nur dann möglich, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich bereit erklären, mit derselben Satzung den Verein weiterzuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von der Versammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Todtnau, den 19.02.2011


 

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